Satzung

Satzung des Fördervereins kath. Kindergarten St. Hubertus

§1 Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Förderverein kath. Kindergarten St. Hubertus“.
Der Verein soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Sitz des Vereins ist in 52159 Roetgen, Greppstr. 44
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch

  • Finanzielle Förderung des Kindergartens St. Hubertus Roetgen
  • Information der Öffentlichkeit über Ziele, Zweck und Tätigkeiten des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel desVereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhaltenkeine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die demZweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck
fördern und unterstützen will. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Ebenso der Austritt, der zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden kann.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beträgt mindestens 12 Euro p.a. und wird bei Eintritt und jährlich
zum 1.1. fällig. Für bereits bestehende niedrigere Mitgliedsbeiträge gilt Bestandsschutz.

§4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens
einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform oder
telefonisch unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl von 2 Vorstandsmitgliedern
  • Wahl von 2 Kassenprüfern
  • Entlastung des Vorstands
  • Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern.
Er ist insbesondere dazu verpflichtet

  • Eine vollständige und übersichtliche Buchhaltung zu führen
  • Eine Jahresabschlussrechnung aufzustellen
  • Die Mitglieder zu informieren und mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Der Vorstand kann einen Kassenwart berufen, der die Verwaltung der Kasse und Konten für den
Vorstand übernimmt.

Protokolle
Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und per Aushang im Kindergarten zu veröffentlichen

Schlussbestimmungen
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die kath. Kirchengemeinde mit der Auflage dieses dem Kindergarten St. Hubertus zugute kommen zu lassen.